Frank Frahm

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Fiktive Schadenabrechung
Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen), kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen.
 
Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten, da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag erforderlich ist und nach diesem dann abgerechnet wird.
 
Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil (VI ZR 192/05) wie folgt festgelegt:
 
I.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.
 
II.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert - Restwert).
 
Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu I.) gibt es jedoch eine weitere Einschränkung mit erheblichem finanziellen Nachteil.
Bei der fiktiven Abrechnung wird nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) erstattet wird.
 
Hierzu ist folgendes anzumerken.
 
Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
 
Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde.
 
Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.
 
Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.
 
 
 
Bei der fiktiven Abrechnung werden die Positionen Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten vom Schadensgutachten gerne in Abzug gebracht mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.
 
Zu der Position Ersatzteilzuschläge gibt es eindeutige Rechtsprechungen, die besagen, dass die Ersatzteilzuschläge bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, sofern die örtlichen Vertragshändler diese Zuschläge berechnen.
 
Auch zur Position Verbringungskosten gibt es reichlich Rechtsprechungen, nach denen die Verbringungskosten als Teil des Gesamtschadens fiktiv erstattet werden müssen.
 
Nach dem das Kürzen aufgrund es Porsche-Urteils mittlerweile nicht mehr zum Erfolg führt, werden nunmehr die Stundensätze der markengebundenen Vertragswerkstätten gekürzt auf Stundenverrechnungssätze "freier Werkstätten" bzw. auf das Lohnniveau von Partnerwerkstätten = Vertragswerkstätten der Versicherer oder deren Prüfpartner Unternehmen.
Auch dies widerspricht dem o.a. BGH-Urteil, wie man der BGH Rechtsprechung vom 20.10.2009 entnehmen kann (VI ZR 53/09) .
 
Um die vollen Ansprüche entschädigt zu bekommen, benötigt man einen versierten Rechtsanwalt für Verkehsrecht.
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